Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil jedes Auftrags. Sie schaffen einen verlässlichen Rahmen für Lackkorrektur, Keramikversiegelung, Innenraumrestauration und die sorgfältige Reinigung hochwertiger Fahrzeuge.
Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von Jaeger Aufbereitung GmbH, 24a Terrassenstrasse, 4144 Reinach, Basel-Landschaft. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde einen Auftrag bestätigt und Jaeger Aufbereitung GmbH diesen annimmt.
Abweichende Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten. Angebote richten sich an die im Auftrag bezeichnete Person oder das bezeichnete Unternehmen.
Terminvereinbarung und Auftrag
Ein Termin wird nach Besprechung des Fahrzeugzustands, des gewünschten Umfangs und des voraussichtlichen Zeitbedarfs reserviert. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt sauber von persönlichen Gegenständen zu übergeben.
- Eine Absage oder Verschiebung soll mindestens 24 Stunden vorher erfolgen.
- Bei kurzfristiger Absage oder Nichterscheinen können bereits eingeplante Arbeitszeiten verrechnet werden.
- Zusatzarbeiten werden vor Beginn besprochen und erst nach Zustimmung ausgeführt.
Preise, Kostenvoranschlag und Zahlung
Die Preise richten sich nach Fahrzeuggrösse, Zustand, Materialaufwand und dem vereinbarten Leistungsumfang. Ein Kostenvoranschlag ist eine Einschätzung. Verdeckte Verschmutzungen, zusätzliche Lackdefekte oder notwendige Vorarbeiten können den Aufwand verändern.
Zusatzarbeiten werden transparent angekündigt. Bei umfangreichen Aufträgen kann vor Arbeitsbeginn eine Anzahlung vereinbart werden. Die Schlussrechnung ist bei Fahrzeugübergabe fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde.
Fahrzeugzustand und Haftung
Jaeger Aufbereitung GmbH arbeitet mit der gebotenen Sorgfalt und dokumentiert den Fahrzeugzustand bei der Annahme. Bereits vorhandene Schäden, Reparaturspuren und empfindliche Bauteile werden nach Möglichkeit festgehalten.
- Für versteckte Vorschäden, poröse Materialien, gelöste Beschichtungen oder altersbedingte Defekte wird keine Haftung übernommen.
- Bei Lackkorrekturen kann eine vollständige Entfernung jedes Defekts wegen Materialstärke und Sicherheitsgrenzen nicht zugesichert werden.
- Für Folierungen, Sonderlackierungen, matte Oberflächen und nachträglich montierte Teile gelten besondere Risiken. Der Kunde informiert vor Auftragserteilung über solche Ausführungen.
Hol- und Bringservice
Ein Hol- und Bringservice wird nur nach vorgängiger Vereinbarung angeboten. Der Übergabeort, das Zeitfenster und allfällige Gebühren werden im Auftrag festgehalten.
Während der vereinbarten Überführungsfahrt ist das Fahrzeug im Rahmen der gesetzlichen Motorfahrzeugversicherung versichert. Persönliche Gegenstände, Bargeld und lose Zubehörteile sind vor der Übergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen.
Firmenflotten und Partnerautohäuser
Für Firmenflotten, Autohäuser und weitere Geschäftspartner können separate Rahmenvereinbarungen getroffen werden. Diese regeln unter anderem Abruftermine, Fahrzeuglisten, Rechnungsintervalle, Abnahme und verantwortliche Ansprechpersonen.
Eine solche Vereinbarung geht den allgemeinen Bedingungen nur dort vor, wo sie ausdrücklich eine abweichende Regel enthält.
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die Parteien ersetzen die unwirksame Regel durch eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Reinach im Kanton Basel-Landschaft.
Noch etwas unklar?
Bitte klären Sie offene Punkte vor der Auftragserteilung. Wir beantworten Ihre Fragen zum Termin, zum Fahrzeugzustand und zu besonderen Servicevereinbarungen.